Es genügt, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken. Der Mittäter muss «in massgebender Weise» mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (FORSTER, a.a,O., N. 8 f. zu Vor Art 24 StGB). Das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellt in der Regel Beihilfe und keine Mittäterschaft dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (FORSTER, a.a.