2019 N 7 zu Vor Art. 24 StGB). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung oder gar «Herrschaft» über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. «Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken.