Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht» (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (FORSTER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 N 7 zu