Die Staatsanwaltschaft erachtet abweichend zur Vorinstanz auch beim Beschuldigten 2 die Voraussetzungen der Mittäterschaft und der Gewerbsmässigkeit erfüllt. Nachfolgend gilt es somit, beim Beschuldigten 2 die rechtliche Würdigung hinsichtlich Täterschaft bzw. Teilnahmeform und der Qualifizierung zu beurteilen.