Der Beschuldigte 1 wurde vorinstanzlich rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt (Deliktsbetrag CHF 120'000.00, davon versucht CHF 60'000.00). Der Beschuldigte 2 wurde seinerseits vorinstanzlich wegen Gehilfenschaft zu vollendetem Betrug (Deliktsbetrag CHF 60'000.00) und wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Deliktsbetrag CHF 60'000.00) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erachtet abweichend zur Vorinstanz auch beim Beschuldigten 2 die Voraussetzungen der Mittäterschaft und der Gewerbsmässigkeit erfüllt.