15. Vorbemerkungen In rechtlicher Hinsicht ist oberinstanzlich unbestritten, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 am 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 an einem Betrug zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt haben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 wurde vorinstanzlich rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt (Deliktsbetrag CHF 120'000.00, davon versucht CHF 60'000.00).