Der Beschuldigte profitierte seinerseits nur in sehr geringem Ausmass, nämlich höchstens im Betrag von CHF 200.00 bis CHF 300.00. Dass er sich am 22. Juni 2020 an illegalen Machenschaften beteiligte, muss ihm im Rahmen der Autofahrt aufgrund der zahlreichen Telefonate des Beschuldigten 1 mit einem unbekannten Hintermann bzw. spätestens in Bern, als die ältere Dame das Couvert im Milchkasten deponierte, bewusst geworden sein.