Demgegenüber stand der Beschuldigte 1 etwa mit den Hintermännern in Kontakt, holte das Couvert aus dem Milchkasten, gab einen Teil des sich darin befindlichen Geldes weiter und durfte eine nicht unerhebliche Summe davon für sich behalten. Der Beschuldigte profitierte seinerseits nur in sehr geringem Ausmass, nämlich höchstens im Betrag von CHF 200.00 bis CHF 300.00.