8. hiervor) festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 im Rahmen der Geschehnisse vom 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 keine Hauptrolle spielte, da er nie Kontakt mit den Hintermännern hatte, sondern den Beschuldigten 1 lediglich nach Bern, Zofingen und Emmen fuhr und hierbei jeweils im Auto wartete bzw. damit «einzig» als Chauffeur agierte. Demgegenüber stand der Beschuldigte 1 etwa mit den Hintermännern in Kontakt, holte das Couvert aus dem Milchkasten, gab einen Teil des sich darin befindlichen Geldes weiter und durfte eine nicht unerhebliche Summe davon für sich behalten.