14. Fazit Im Ergebnis ist in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. Ziff. 8. hiervor) festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 im Rahmen der Geschehnisse vom 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 keine Hauptrolle spielte, da er nie Kontakt mit den Hintermännern hatte, sondern den Beschuldigten 1 lediglich nach Bern, Zofingen und Emmen fuhr und hierbei jeweils im Auto wartete bzw. damit «einzig» als Chauffeur agierte.