19 pag. E 05 001 035, Z. 196 f.). Auch die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten 2 während der ersten Fahrt am 22. Juni 2020 nach Bern bzw. spätestens nach der Ankunft vor Ort bewusst wurde, sich an etwas Illegalem zu beteiligen. Die Fahrt vom 24. Juni 2020 trat er anschliessend mit dem konkreten Wissen um die bevorstehenden Abläufe an und er war bereit, die gleichen Handlungen (Fahrdienste) zu leisten wie schon am 22. Juni 2020, wobei er nunmehr eine Entschädigung erwartete.