Betreffend die Fahrt vom 24. Juni 2020 ist schliesslich entscheidend, dass der Beschuldigte 2 im Wissen um die Vorgehensweise bzw. die Geschehnisse vom 22. Juni 2020 erneut bereit war, mit dem Beschuldigten 1 nach Bern zu fahren und einen gleichen «Auftrag» zu erledigen. Er gab an, dass er sich gedacht habe, dass es sich wieder um das Gleiche handle (pag. E 05 001 018, Z. 268 ff.), wobei er bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, dass er für seine erneuten Fahrdienste nunmehr hätte entschädigt werden sollen (vgl. etwa