Gänzlich unglaubhaft sind sodann seine Aussagen, wonach es ihn nicht interessiert habe, wie viel Geld im Couvert gewesen sei (pag. E 05 001 025, Z. 112), und er es nicht merkwürdig gefunden habe, dass eine ältere Frau Geld in einem Couvert im Milchkasten deponiert und sein Kollege dies in Bern abholen muss (pag. E 05 001 025, Z. 114 ff.). Betreffend die Fahrt vom 24. Juni 2020 ist schliesslich entscheidend, dass der Beschuldigte 2 im Wissen um die Vorgehensweise bzw. die Geschehnisse vom 22. Juni 2020 erneut bereit war, mit dem Beschuldigten 1 nach Bern zu fahren und einen gleichen «Auftrag» zu erledigen.