Vor Ort verliess der Beschuldigte 1 das Fahrzeug und holte – erneut am Telefon mit der unbekannten Drittperson – das vorab von der Zivilklägerin deponierte Couvert ab. Auch wenn der Beschuldigte 2 zuvor noch nie etwas von Enkeltrick-Betrügern oder der Betrugsmasche «falscher Polizist» gehört haben sollte, so musste ihm spätestens zu dem Zeitpunkt, als eine (ihnen beiden unbekannte) ältere Dame das Couvert deponierte, bewusst geworden sein, sich an etwas Illegalem zu beteiligen, wenn auch nur in seiner Nebenrolle als Chauffeur. Dafür spricht – wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – letztlich auch sein eigenes Aussageverhalten.