Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen und als Schutzbehauptung zu taxieren, dass der Beschuldigte 2 seinen Jugendfreund nicht auf die entsprechenden Anrufe respektive deren Hintergrund angesprochen hat bzw. sich die beiden nicht über die vom Beschuldigten 1 erhaltenen Informationen – mögen sie zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch spärlich gewesen sein – ausgetauscht haben. Vor Ort verliess der Beschuldigte 1 das Fahrzeug und holte – erneut am Telefon mit der unbekannten Drittperson – das vorab von der Zivilklägerin deponierte Couvert ab.