05 001 023 Z. 108 und Z. 114 ff., pag. 05 001 025 Z. 204 ff., pag. 05 001 044, Z. 47 ff., pag. 05 001 046, Z. 103 ff.). Der Beschuldigte 2 befand sich als Fahrer unmittelbar neben dem telefonierenden Beschuldigten 1. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen und als Schutzbehauptung zu taxieren, dass der Beschuldigte 2 seinen Jugendfreund nicht auf die entsprechenden Anrufe respektive deren Hintergrund angesprochen hat bzw. sich die beiden nicht über die vom Beschuldigten 1 erhaltenen Informationen – mögen sie zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch spärlich gewesen sein – ausgetauscht haben.