ben. Auch wenn sich aus Sicht der Kammer nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ob dem Beschuldigten 2 im Zeitpunkt der Anfrage durch den Beschuldigten 1 am 22. Juni 2020 bereits bewusst war, dass es sich bei der Fahrt nach Bern respektive dem damit einhergehenden Auftrag um etwas Illegales handelt, so muss ihm dies doch während der Fahrt bzw. spätestens vor Ort in Bern bewusst geworden sei. Im Rahmen der ersten Autofahrt nach Bern wurde der Beschuldigte 1 unbestrittenermassen mehrfach von einer unbekannten Person angerufen und mit Informationen zum Auftrag «versorgt» (pag. S 05 001 013 Z. 99 und Z, 115 ff., pag. S 05 001 015 Z. 220 ff., pag. 05 001 023 Z. 108 und Z. 114 ff.