Auch wenn der effektive Betrag in Franken nicht genau bezeichnet werden kann, so ergibt sich nach Ansicht der Kammer aufgrund der Akten, dass es sich hierbei um einen klar untergeordneten Betrag gehandelt hat. Betreffend das Ereignis vom 24. Juni 2020 sagte der Beschuldigte 2 demgegenüber aus, dass er für seine Fahrdienste dieses Mal hätte entschädigt werden sollen, was er auch als Motivation angab, ein weiteres Mal nach Bern mitzugehen, obwohl die Fahrt das erste Mal mehrere Stunden dauerte («Er sagt mir, dass ich diesmal auch etwas erhalten werde. Er hat mir nichts Konkretes über den Betrag gesagt» [pag. E 05 001 018 Z. 251 f.];