Es bestehen damit, gestützt auf die Aussagen der beiden Beschuldigten und insbesondere mit Blick auf den sichergestellten Betrag von CHF 5'400.00 keine Anhaltspunkte, wonach es eine anderweitige bzw. gar hälftige Teilung der Beute gegeben hätte. Auch wenn der effektive Betrag in Franken nicht genau bezeichnet werden kann, so ergibt sich nach Ansicht der Kammer aufgrund der Akten, dass es sich hierbei um einen klar untergeordneten Betrag gehandelt hat.