05 001 015 Z. 111]; «Er fragt mich, ob ich ihn irgendwo hinfahren könne. Ich hatte Zeit und wir haben uns getroffen» [pag. B2 05 001 031 Z. 42 f.]; «Er ist ein Kindheitskollege von mir. Ich kenne ihn schon seit ca. 10-15 Jahren» [pag. B1 05 001 004 Z. 115]). Es bestehen damit, gestützt auf die Aussagen der beiden Beschuldigten und insbesondere mit Blick auf den sichergestellten Betrag von CHF 5'400.00 keine Anhaltspunkte, wonach es eine anderweitige bzw. gar hälftige Teilung der Beute gegeben hätte.