Der Beschuldigte 2 hatte den Führerschein noch nicht lange und fährt gemäss eigenen Aussagen gerne Auto (pag. 18 192, pag.18 198), so dass es durchaus plausibel ist bzw. zumindest nicht als widerlegt gelten kann, dass dem Beschuldigten 2 beim ersten Ereignis vom 22. Juni 2020 als «Entschädigung» die Möglichkeit zum kostenlosen Autofahren ausreichte. Kommt hinzu, dass er gemäss übereinstimmenden und gleichbleibenden Aussagen beider Beschuldigten seinem Kindheitskollegen damit einen Gefallen machen wollte (vgl. etwa: «Das war für mich ok, als Gefalle für ihn» [pag. B2 05 001 014 Z. 47 f.]; «Weil wir sehr gute Kollegen sind. Wir verbringen gerne Zeit miteinander» [pag. B2 05 001 015 Z. 111];