S 05 001 045, Z. 58 ff.). Die Sicherstellung eines Betrags von CHF 5'400.00 beim Beschuldigten 1 spricht dafür, dass der Beschuldigte 2 – wie von beiden übereinstimmend ausgesagt wurde – keinen eigentlichen «Anteil» an der Beute, sondern, wie ebenfalls von beiden ausgesagt, lediglich die Auslagen für die Automiete vom Beschuldigten 1 ersetzt erhielt sowie allenfalls etwas Geld für Essen und Zigaretten. So gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, dass er etwa CHF 200.00 bis CHF 300.00 hätte erhalten sollen (pag. E 05 001 008 Z. 94, pag. 05 001 010 Z. 161) respektive ihm nur die Spesen bzw. die Kosten für die Fahrt ersetzt (pag. E 05 001 018, Z. 245; pag. E 05 001 018, Z. 258; pag.