05 001 045 Z. 58 ff.) war die Anwesenheit des Beschuldigten 2 grundsätzlich nicht erforderlich. Die Rollenverteilung war daher von Beginn weg klar, was die beiden Beschuldigten auch bereits im Rahmen ihrer ersten Einvernahmen zu Protokoll gaben. Eine Absprache war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, wurden die beiden am 24. Juni 2020 doch noch vor Ort angehalten und nur kurz darauf bei der Polizei erstmals getrennt voneinander einvernommen.