E 05 001 014, Z. 47], «Weil, er kein Führerausweis hat. Er wollte nicht mit dem Zug fahren» [pag. E 05 001 015, Z.105]). Der Beschuldigte 1 brauchte den Beschuldigten 2 somit bloss insoweit, als er ansonsten nicht mit einem Auto nach Bern hätte gelangen und das Geld dort abholen und abliefern können. Für alle weiteren Handlungen, so etwa betreffend die Koordination mit den unbekannten Hintermännern, die eigentliche Abholung des besagten Couverts aus dem Milchkasten und die Übergaben an zwei unbekannte Drittpersonen in Zofingen und Emmen (vgl. etwa pag. S 05 001 045 Z. 58 ff.) war die Anwesenheit des Beschuldigten 2 grundsätzlich nicht erforderlich.