E 05 001 014 Z. 59 ff.], «Ich habe im Auto gewartet» [pag. E 05 001 016 Z. 171] «Ich hatte noch nie Kontakt mit einem dieser Leute und somit bin ich auch nicht Teil dieses Systems» [pag. E 05 001 039 Z. 325 ff.]). Der Beschuldigte 1 fragte den Beschuldigten 2 gemäss übereinstimmenden und insoweit auch nachvollziehbaren Aussagen offenbar primär deshalb an, weil dieser im Unterschied zu ihm über einen Führerschein verfügte (vgl. beispielhaft etwa Beschuldigter 1: «weil ich kein Auto fahren kann, habe ich diesen gefragt, ob er mich nach Bern bringen würde» [pag. S 05 001 004 Z. 94 f.], «Ich sagte, ich hätte keinen Fahrausweis und kein Auto. Ich hatte auch keine Lust, Zug zu fahren.