S 05 001 014, Z. 171 ff.). Die Beiden gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 für das Abholen und das Abliefern des Geldes zuständig resp. verantwortlich war, während der Beschuldigte 2 jeweils im Auto wartete und über die Fahrdienste hinaus keine weiteren Handlungen vornahm oder Aufgaben wahrzunehmen hatte (vgl. beispielhaft etwa Beschuldigter 1: « […] Der Anrufer sagte, ich solle am Telefon bleiben. Er schicke die Frau herunter und sie würde das Couvert in den Briefkasten legen. Ich sah, wie sie das Couvert in den Briefkasten legte. Dann habe ich das Couvert behändigt, stieg ins Auto und wir fuhren los» [pag.