13. Erwägungen der Kammer In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussagen, des Aussageverhaltens der befragten Personen sowie der weiteren Beweise zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 deutlich weniger intensiv in die Ereignisse vom 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 involviert war als der Beschuldigte 1. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen sei folgendes bemerkt: Der Kontakt mit den Hintermännern lief – soweit aus den Akten ersichtlich – einzig über den Beschuldigten 1.