Abgesehen von den Verpflegungskosten und Zigaretten habe der Beschuldigte 2 nichts bekommen, was sich auch mit dem beim Beschuldigten 1 beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 5'600.00 decke. Letzterer habe nichts an den Beschuldigten 2 abgegeben, weil es eben sein Deal gewesen sei (im Detail, vgl. pag. 18 594 f.).