Er selber habe von den Hintergründen keine Ahnung gehabt und auch der Beschuldigte 1 habe anlässlich der Telefonate im Auto nur kurze Anweisungen und keine Informationen zu den Hintergründen erhalten. Für seine untergeordnete Rolle spreche auch, dass er mit den beiden Geldbezügern nicht in Kontakt gestanden sei und lediglich eine äusserst geringe Entschädigung von CHF 100.00 oder CHF 200.00 erhalten habe. Abgesehen von den Verpflegungskosten und Zigaretten habe der Beschuldigte 2 nichts bekommen, was sich auch mit dem beim Beschuldigten 1 beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 5'600.00 decke.