Weil sich die beiden Beschuldigten seit Kindertagen kennen würden, sei es absolut unglaubhaft, dass die beiden nicht darüber gesprochen hätten. Der Beschuldigte 2 sei letztlich zu jedem Zeitpunkt eingeweiht und über die nächsten Schritte informiert gewesen (im Detail, vgl. pag. 18 590 ff.). 11.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten 2 im Wesentlichen vor, die äusseren Abläufe seien vorliegend erstellt. Der Beschuldigte 2 habe auf Anfrage des Beschuldigten 1 Chauffeur-Dienste wahrgenommen.