Es gebe keine Zweifel, dass sich die beiden Beschuldigten an diesem bestens geplanten Verbrechen beteiligt hätten. Vorgehen, Nachtatverhalten und erneutes Erscheinen seien geradezu exemplarisch und aus gleichgelagerten Fällen bestens bekannt. Der Beschuldigte 2 sei von seinem Kollegen angerufen worden und habe kurz darauf einen Mietvertrag für ein Auto unterzeichnet. Während der Autofahrt hätten zahlreiche weitere Telefonate des Beschuldigten 1 mit dem Hintermann stattgefunden, welche der Beschuldigte 2 mitbekommen habe. Es könne sein, dass der Beschuldigte 1 den Lead gehabt habe.