14 11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.1 Staatsanwaltschaft Staatsanwalt F.________ brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, die Verurteilung des Beschuldigten 2 wegen Gehilfenschaft gehe an der Realität vorbei. Seine Unschuldsbeteuerungen und das Bestreiten der Umstände seien nicht glaubhaft. Es gebe keine Zweifel, dass sich die beiden Beschuldigten an diesem bestens geplanten Verbrechen beteiligt hätten.