In Ziff. IV.B.2.1.1.b, S. 59 wird darauf einzugehen sein, ob seine Handlungen als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu würdigen sind, jedoch ist schon auf der Beweisebene darauf hinzuweisen, dass er auch gegenüber den "Geldbezügern" d.h. den beiden Männern, welche die je CHF 27'000.00 erhielten, und damit einem weiteren Teil der Betrüger-Bande, nicht in Erscheinung trat, sondern lediglich als Chauffeur agierte, was zusätzlich für eine untergeordnete Rolle spricht.»