10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich zum Ergebnis, dass der Beschuldigte 2 nur eine Nebenrolle bzw. nicht eine Hauptrolle gespielt habe (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 316 f.): Zu den Ereignissen des 22. Juni 2020 […]