9. Bestrittener Sachverhalt Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der Täterschaft bzw. Teilnahmeform des Beschuldigten 2 und der Frage einer allfälligen Qualifizierung der Tat bleibt somit nachfolgend in sachverhaltsmässiger Hinsicht einzig näher zu beleuchten, welche Rolle dem Beschuldigten 2 bei den Ereignissen vom 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 zukam bzw. welche Rolle er dabei spielte, namentlich inwieweit und aus welchen Gründen er sich an den Ereignissen vom 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 beteiligte.