8. Unbestrittener Sachverhalt Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde und von den Parteien vor oberer Instanz unbestritten blieb, kann der äussere Ablauf der Ereignisse vom 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 aufgrund der vorhandenen Beweismittel wie folgt als erstellt gelten (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 310 f.; Hervorhebungen im Original): «Am 18. Juni 2020 wurde E.________ erstmals von einem unbekannten Mann mittels einer unterdrückten bzw. "gespooften" (d.h. manipulierten, so dass die wirkliche Telefonnummer nicht erkennbar war) Telefonnummer angerufen.