Sodann ist über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen praxisgemäss neu zu befinden. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung