(Zivilpunkt) sowie Ziff. VII.2. (weitere Verfügungen) des erstinstanzlichen Dispositivs. Mithin sind diese Teile des erstinstanzlichen Urteils (vgl. aber die nachfolgenden Ausnahmen) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat damit über die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. IV. 1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs sowie über die Strafzumessung neu zu befinden. Wiederum nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung betreffend DNA (Ziff. VII.2.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Sodann ist über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen praxisgemäss neu zu befinden.