11 Betreffend den Beschuldigten 2 beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. IV.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs (Gehilfenschaft zu Betrug und zu versuchtem Betrug; Täterschaft bzw. Teilnahmeform und Qualifikation) und die Bemessung der Strafe (vgl. auch die Anträge in Ziff. 5.1 hiervor). Nicht angefochten wurden die Ziff. III. (Einstellung), Ziff. IV.3. (Schuldspruch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit), Ziff. VI. (Zivilpunkt) sowie Ziff.