VII.1. (weitere Verfügungen) des erstinstanzlichen Dispositivs. Mithin sind diese Teile des erstinstanzlichen Urteils (vgl. aber die nachfolgenden Ausnahmen) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat damit einerseits über die Strafzumessung neu zu befinden. Im Allgemeinen nicht der Rechtskraft zugänglich ist andererseits die Verfügung betreffend DNA (Ziff. VII.1.13. des erstinstanzlichen Dispositivs). Ferner ist praxisgemäss auch über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen neu zu befinden.