6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Berufung betreffend den Beschuldigten 1 auf die Bemessung der Freiheitsstrafe (vgl. auch die Anträge in Ziff. 5.1 hiervor). Nicht angefochten wurden die Ziff. I. (Einstellungen), Ziff. II. (Schuldsprüche), die ausgefällte Busse von CHF 200.00, Ziff. VI. (Zivilpunkt) sowie Ziff. VII.1. (weitere Verfügungen) des erstinstanzlichen Dispositivs.