Diese Überhaft sei durch den Kanton Bern mit einer Genugtuung von mindestens CHF 7'000.00 (oder eventualiter höher) zu entschädigen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien, soweit auf Herrn C.________ entfallend, ihm aufzuerlegen. 7. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 8. Herr C.________ sei für das Berufungsverfahren (inkl. Nebenverfahren) eine angemessene Parteikostenentschädigung gemäss Kostennote seines Verteidigers zuzusprechen.