 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;  zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00.  beides unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vom 24. Juni 2020 – 13. Juli 2021; ausmachend 385 Tage) 4. Es sei festzustellen, dass sowohl die Freiheitsstrafe von 10 Monaten wie auch die Geldstrafe von 10 Tagessätzen durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft abgegolten sind. 5. Es sei festzustellen, dass bzgl. Herrn C.________ eine Überhaft von 70 Tagen vorliegt.