5.3 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten 2 anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 18 611): 1. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. IV. 3. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Festlegung des erstinstanzlichen amtlichen Honorars, die Gutheissung der Zivilklage (Ziff. VI.) sowie die diversen Einzüge gemäss Ziff. VII. 2 in Rechtskraft erwachsen seien.