1. Zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, diese sei vollziehen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00 (gem. Ziff. IV.2. des Urteils vom 20. November 2020). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). 4. Zu einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). 3. Im Weiteren sei zu verfügen: