3. Zu einer Busse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung sei auf 2 Tage festzusetzen (gem. Ziff. II.3. des Urteils vom 20. November 2020). 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). 3. Im Weiteren sei zu verfügen:  Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). B. C.________ 1.