1. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon seien 11 Monate zu vollziehen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 123 Tagen; Für eine Teilstrafe von 12 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben, bei einer Probezeit von 5 Jahren. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00 (gem. Ziff. II.2. des Urteils vom 20. November 2020).