6 einer Anschlussberufung und machten keine Nichteintretensgründe geltend (Eingaben vom 5. Februar 2021 [pag. 18 418] bzw. 8. Februar 2021 [pag. 18 420]). E.________ (nachfolgend: Zivilklägerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Nebst dem vorliegenden Hauptverfahren SK 20 544 + 545 wurden Verfahren betreffend die Sicherheitshaft des Beschuldigten 2 eröffnet (SK 21 2 und SK 21 305). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 hielt die Verfahrensleitung fest, dass der Beschuldigte 2 in Sicherheitshaft verbleibt (SK 21 2, pag.