2.2. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 824.70 (Ass.-Nr. 2011 und aus den Effekten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO). 2.3. Das beschlagnahmte Minigrip mit Kokain verbleibt als Beweismittel bei den Akten. 2.4. Das Mobiltelefon Apple IPhone schwarz wird C.________, vgt., zurückgegeben. 2.5. Die aus dem Effekten von C.________, vgt., stammenden, sich beim Wirtschaftsstrafgericht befindlichen Gegenstände werden ihm zurückgegeben.