1.13. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________, vgt., erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Betreffend C.________ vgt.: 2.1. C.________, vgt., wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 StPO, vgl. dazu der Beschluss vom 20.11.2020). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft längstens bis am 19. Februar 2021.